|
Ein Anspruch auf Versicherungsleistung für die Entwendung eines Fahrzeugs ist durch Leistung des Versicherers nach einem Sachverständigen-Verfahren gem. § 14 AKB erloschen, wenn die Feststellung zur Höhe des Schadens nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (§ 64 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.). Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung durch den Agenten besteht nicht, wenn auch bei der behaupteten alternativen Versicherung kein höherer Anspruch auf Entschädigungsleistung bestanden hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |