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Bei den Kosten der Inanspruchnahme eines privaten Fachunternehmens zur Beseitigung einer Betriebsmittelspur nach einem Verkehrsunfall handelt es sich nicht um Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Sinne von § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG. Der Begriff „Einsätze“ in dieser Norm umfasst nur Tätigkeiten der Feuerwehr (und ggf. mitwirkender Organisationen), nicht aber solche privater Dritter. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |