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Kosten für die Beauftragung eines privaten Fachunternehmens zur Beseitigung einer Ölspur durch die Feuerwehr sind keine Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG, da unter "Einsätze" nur solche der Feuerwehr (und ggf. mitwirkender Organisationen), nicht aber solche privater Dritter zu verstehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |