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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die Behauptung eines unbewussten Drogenkonsums muss durch einen schlüssigen, auf Tatsachen oder gesicherte Erfahrungssätze gestützten Lebenssachverhalt untermauert werden, um nicht als Schutzbehauptung gewertet zu werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |