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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV fehlt die Kraftfahreignung u.a. dann, wenn bei (nur) gelegentlicher Einnahme von Cannabis beim Betroffenen zudem ein Fehlen der Kontrolle im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum festzustellen ist. Ein solcher Kontrollverlust ist gegeben, wenn der Betroffene in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem bevorstehenden Drogenscreening zwecks Überprüfung seiner Kraftfahreignung weiterhin Cannabis konsumiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |