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Undichtigkeiten eines Faltdaches an verschiedenen Stellen sind keine eigenständigen Mängel, sondern Ausprägung einer sich aus der Konstruktion ergebenden Undichtigkeit, da es um die Schließfunktion des Daches insgesamt geht. Für das Vorhandensein einer solchen Undichtigkeit bei Gefahrübergang streitet die Vermutung des § 476 BGB, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe gezeigt hat. Denkbare Alternativursachen wie mangelnde Pflege oder Verschmutzungen sind von vornherein ungeeignet, die Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels herzuleiten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |