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Landgericht Duisburg v. 21.07.2010: Zur Haftungsabwägung bei Kollision eines rückwärts ausfahrenden Fahrzeugs mit einem überhöht schnell fahrenden Fahrzeug




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 21.07.2010 - 2 O 136/09) hat entschieden:

   Verstößt ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren gegen § 9 Abs. 5 StVO, indem er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausschließt, und kollidiert er dabei mit einem Fahrzeug, dessen Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet und den Unfall dadurch mitverursacht, kann eine Haftungsabwägung von 50 % zu Lasten beider Parteien gerechtfertigt sein, insbesondere wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.629,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten 43 %, der Klägerin 57 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage ist zur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.629,72 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, der Beklagte zu 1. den Unfall jedoch durch wesentlich überhöhte Geschwindigkeit mitverursacht und mitverschuldet hat. Die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile führt zu einer Quote von 50 % zu Lasten der Beklagten.

Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies erfordert höchstmögliche Sorgfalt bzw. größtmögliche Vorsicht. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht fest, dass entgegen der Behauptung der Klägerin die rückwärtige Ausfahrbewegung auf die Straße noch nicht beendet und die Vorwärtsfahrt noch nicht begonnen worden war, als es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. kam. Zum Zeitpunkt der Kollision befand sich das klägerische Fahrzeug noch mit deutlich nach rechts eingeschlagener Lenkung in leichter Schrägstellung auf der Straße . Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Stoßüberdeckung im Frontbereich des beklagten Fahrzeuges hinsichtlich des Frontstoßfängers am größten ausgeprägt war und sich am Klägerfahrzeug Kontaktspuren auf dem Felgenstern am rechten Vorderrad, welches eine deutliche Sturz- und Vorspuränderung erfuhr, befanden. Da die rückwärtige Ausfahrbewegung noch nicht beendet war während die Kollision erfolgte, steht fest, dass die Klägerin keine äußerste Sorgfalt walten ließ, weshalb sie die Kollision mitverschuldet und mitverursacht hat.

Allerdings steht nach dem Gutachten des Sachverständigen ebenfalls fest, dass der Beklagte zu 1. die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hat und ihn daher eine Mitverursachung und ein Mitverschulden an der Kollision trifft. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Sachvortrag der Beklagten, wonach es zur Kollision im Zusammenhang mit dem rückwärtigen Ausfahren der Klägerin auf die Straße gekommen sei, widerspruchsfrei nachvollziehbar sei, wenn man die aus den Schäden abgeleitete Kontaktstellung der Fahrzeuge auf die örtlichen Gegebenheiten übertrage (Skizze in Anlage 11 des Sachverständigengutachtens). Danach sei ein nahezu gleichzeitiger Kontakt zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem geparkten Fahrzeug des Herrn sowie dem Klägerfahrzeug anzunehmen. Die Endstellung des Beklagtenfahrzeuges könne jedoch nicht exakt bestimmt werden, weshalb weder die Kollisions- noch die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten exakt ermittelt werden könnten. Aufgrund der objektiv feststehenden Anknüpfungstatsachen sei jedoch von einer Näherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von gerundet 74 bis 79 km/h auszugehen. Entsprechend den Angaben der Parteien und den Bekundungen des Zeugen F habe das Beklagtenfahrzeug in der Endstellung auf der Grünfläche des Parkplatzes gestanden, was die Drucklosigkeit der linken Räder durch Überwindung der Bordsteinkante zwischen Parkstreifen und Radweg erkläre, während die rechten Räder offensichtlich über den abgesenkten Bereich der Zuwegung hätten abrollen können. Ferner sei das Beklagtenfahrzeug auf dem Auslauf nicht mit Fahrzeugen auf dem Parkplatz kollidiert. In Verbindung mit dem Umstand, dass nur die linken Reifen durch Bordsteinüberwindung drucklos geworden seien, könne die Endstellung des Beklagtenfahrzeuges in Relation zur Kollisionsstellung mit dem Klägerfahrzeug entsprechend der Skizze in Anlage 11 des Gutachtens angegeben werden. Für diese angenommene Endstellung ergebe sich von der Kollision mit dem Klägerfahrzeug ein Auslaufweg von 12 bis 13 Metern. Die Überwindung der Bordsteinkante mit den linken Rädern führe allenfalls zu einem Geschwindigkeitsverlust von 1 bis 2 km/h. Dies würde zu einer Auslaufgeschwindigkeit bei Aufrechterhaltung der Bremsung von 40,4 bis 45 km/h führen. Von einer massiven Bremsung des Beklagtenfahrzeuges beim Kontakt mit dem Pkw des Herrn sei deshalb auszugehen, weil die Schürfmarken auf der Flanke des Pkw des Beklagten der Unterkante des Kotflügels an dem Pkw von Herrn

zuzuordnen seien und in Verbindung mit dem höhenmäßigen Abfall Richtung Fahrzeugheck eine Höhenkorrelation lieferten die eine massive Bremsung des Beklagtenfahrzeuges aufzeige. Bei der Kollision mit dem Klägerfahrzeug sei es nicht zu einem vollständigen Impulsaustausch gekommen, weil das Klägerfahrzeug in eine Rotation gegen den Uhrzeigersinn versetzt und anschließend vollständig von dem Beklagtenfahrzeug passiert worden sei, ohne dass das Beklagtenfahrzeug auf der linken Längsseite Sekundärkontakte streifender Art erlitten habe. Dies setze eine hohe kollisionsbedingt in das Klägerfahrzeug eingeleitete Winkelbeschleunigung voraus, was indiziell auf eine nennenswerte Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges hindeute. Durch die Kollision mit dem Klägerfahrzeug habe das Beklagtenfahrzeug einen Geschwindigkeitsverlust in der Größenordnung von mindestens 10 bis 12 km/h erfahren. Ausgehend von einer Auslaufgeschwindigkeit nach der Kollision mit dem Klägerfahrzeug von 40,4 bis 45 km/h sei insofern auf eine Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 50,4 bis 57 km/h zu schließen. Ein deutlich geringes Kollisionsgeschwindigkeitsniveau sei mit der beschriebenen Endstellung des Beklagtenfahrzeuges nicht in Einklang zu bringen. Ausgehend von dieser Kollisionsgeschwindigkeit seien jedenfalls indirekt Rückschlüsse auf die Näherungsgeschwindigkeit möglich, in dem die mögliche Reaktionszeit des Beklagten zu 1. zur Einleitung einer Abwehrmaßnahme betrachtet werde. Eine Reaktionssetzung durch den Beklagten zu 1. sei anzunehmen, als das Heck des Klägerfahrzeuges etwa einen Meter weit in die Fahrbahn eingedrungen sei, da der Beklagte zu 1. das Fahrzeug zunächst erkennen und dann umsetzen müsse, dass die rückwärtige Fahrbewegung fortgeführt werde. Bei einem zügigen Zurücksetzen sei eine Abwehrzeit des Beklagten zu 1. von etwa 2 Sekunden zu folgern. Hieraus errechne sich bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten von 50,4 bis 57 km/h eine Näherungsgeschwindigkeit von 73,8 bis 78,8 km/h.

Die Kammer folgt den Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen , der zwar exakte Geschwindigkeitsrückrechnungen mangels einer konkreten Endstellung des Beklagtenfahrzeuges nicht habe vornehmen können, der jedoch ausgeführt hat, dass Weg-/Zeitbetrachtungen in Verbindung mit der bekundeten Endstellung des Beklagtenfahrzeuges eine Näherungsgeschwindigkeit von gerundet 74 bis 79 km/h indizieren und widerspruchsfrei nachvollziehbar machen. Die objektiven Parameter, die ihm als Anknüpfungstatsachen zur Verfügung gestanden hätten, seien nicht beliebig zu variieren: Zum einen sei der Auslaufweg des Beklagtenfahrzeuges, welches rechts neben dem Gehweg auf der Grünfläche zum Stillstand gekommen sei, nicht nennenswert zu verringern. Auch die Reaktion des Beklagten zu 1., nach rechts auszuweichen, obwohl das Klägerfahrzeug von rechts her in die Fahrbahn eingedrungen sei, sei nur nachvollziehbar, wenn eine nennenswerte Vorbremszeit zur Verfügung gestanden habe, während derer eine weitere Entscheidungsfindung habe erfolgen können, neben einer Bremsung einen Ausweichversuch nach rechts einzuleiten. Indirekt sei dies ferner aufgrund der tatsächlichen Reaktion des Beklagten zu 1. und dessen beschriebener Endstellung zu folgern. Auch die rückwärtige Ausfahrtgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges könne nicht beliebig erhöht werden. Ferner stehe fest, dass die Kollision während einer massiven Bremsung des Beklagtenfahrzeuges erfolgt sei.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass die Kollision bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vermeidbar gewesen wäre. Dadurch, dass der Beklagte zu 1. jedenfalls mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und der Unfall bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können, hat der Beklagte zu 1. die Kollision mitverursacht und mitverschuldet.

Unter Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile hält die Kammer eine Quote von jeweils 50 % zu Lasten der Klägerin und der Beklagten für angemessen.

Danach haben die Beklagten 50 % des der Klägerin entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 5.259,44 EUR zu ersetzen.

Der Schaden berechnet sich wie folgt:

- Wiederbeschaffungswert 4.800,00 EUR

- abzüglich Restwert 900,00 EUR

ergibt 3.800,00 EUR

- zuzüglich Kostenpauschale 25,00 EUR

- zuzüglich Sachverständigenkosten 615,47 EUR

- zuzüglich Mietwagenkosten 718,97 EUR

ergibt 5.259,44 EUR

Hiervon haben die Beklagten als Gesamtschuldner 50 %, mithin 2.629,72 EUR zu ersetzen. Die Mietwagenkosten haben die Beklagte in vollem Umfang zu ersetzen, da die Firma ausweislich der Mietwagenrechnung vom 29.12.2008 den Normaltarif und nicht den "Unfallersatztarif" abgerechnet hat. Dass dieser abgerechnete "Normaltarif" mit dem Unfallersatztarif" identisch ist, haben die Beklagten nicht behauptet. Da die Klägerin einen Opel Agila angemietet hat (das beschädigte Fahrzeug war ein Opel Vectra 2.0 DTI Caravan) kam auch insoweit eine Kürzung der Mietwagenkosten nicht in Betracht.

Der Zinsanspruch ist begründet und beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung von den prozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 EUR, da die Schadensersatzpflicht sich auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten Kosten, insbesondere Rechtsanwaltskosten erstreckt. Die Geschäftsgebühr war nach einem Streitwert von 2.629,72 EUR zu berechnen, da dies der Betrag ist, mit dem die Klägerin obsiegt. Unter Berücksichtigung einer 1.3 Geschäftsgebühr sowie einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Betrag von 316,18 EUR.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 6.159,94 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2010/2_O_136_09urteil20100721.html - DE:LGDU:2010:0721.2O136.09.00

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