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Verstößt ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren gegen § 9 Abs. 5 StVO, indem er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausschließt, und kollidiert er dabei mit einem Fahrzeug, dessen Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet und den Unfall dadurch mitverursacht, kann eine Haftungsabwägung von 50 % zu Lasten beider Parteien gerechtfertigt sein, insbesondere wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |