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Bei Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen ist für die Bestimmung der Mautpflichtigkeit eines Sattelkraftfahrzeuges auf das technisch zulässige Gesamtgewicht gemäß Allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EU-Typengenehmigung abzustellen, wenn sich das zulässige Gesamtgewicht noch nicht aus endgültigen Fahrzeugpapieren ergibt. Abweichende Eintragungen im Fahrzeugscheinheft für rote Dauerkennzeichen sind unbeachtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |