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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ausgangspunkt der Betrachtung ist, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Ein hoher THC-COOH-Wert von 190 ng/ml legt die Annahme nahe, dass der Antragsteller tatsächlich häufiger über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |