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Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist der Fall, wenn ein nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zu Recht angefordertes ärztliches Gutachten (Drogenscreening) nach einer Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes nicht fristgerecht und nicht bei einer anerkannten Stelle beigebracht wird, da in diesem Fall nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |