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Die Anordnung eines fachärztlichen Kraftfahreignungsgutachtens ist bei einer chronischen psychischen Erkrankung gerechtfertigt. Gutachten des behandelnden Arztes entsprechen nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV und sind daher nicht aussagekräftig. Da der Antragsteller die rechtmäßige Gutachtenanordnung nicht befolgt hat, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig, wobei diese Vorschrift dem Antragsgegner keinen Ermessensspielraum eröffnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |