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Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet für ein Begehren, das die Verbringung eines nach Beschlagnahme in Verwahrung genommenen Kraftfahrzeugs an den Ort der Wegnahme verlangt, auch wenn es auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt wird. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist (nur) auf die Wiederherstellung des unmittelbar durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet und geht nicht auf die Schaffung eines gleichwertigen Zustandes. Die gewünschte Verbringung eines dem freien Zugriff schon offen stehenden Fahrzeugs zum Ort der Inbesitznahme geht über die vom Folgenbeseitigungsanspruch erfasste Rückgängigmachung der unmittelbaren Eingriffsfolgen hinaus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |