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Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Bei standardisierten Messverfahren wie Traffipax "speedophot" ist die Frage des erforderlichen Umfangs der tatsächlichen Feststellungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht verletzt, wenn ein Betroffener bei der Begehung eines Verkehrsverstoßes verdachtsabhängig gezielt fotografisch erfasst wird, und ein Beweisverwertungsverbot ist in solchen Fällen in der Regel zu verneinen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |