|
1. Bei einer Staatsgrenzen überschreitenden Straßenplanung muss die Planfeststellungsbehörde in ihre Prüfung, namentlich in die Variantenuntersuchung, auch die durch die Weiterführung des Vorhabens auf fremdem Staatsgebiet berührten Belange einbeziehen. Anderes kann gelten, wenn der Teilstrecke auf deutschem Staatsgebiet bis zur Bundesgrenze nach den Grundsätzen zur Zulässigkeit einer Abschnittsbildung aufgrund ihrer Anbindung an das übrige Straßennetz eine selbstständige Verkehrsfunktion zukommt. 23 2. Die Planfeststellungsbehörde kann regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass ein Straßenbauvorhaben nicht zu einer Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs führt, wenn der Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen einen Anhaltswert von fünf Prozent der Betriebsfläche nicht überschreitet. 27 3. Die Prüfung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist grundsätzlich nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben durchzuführen. Die Planfeststellungsbehörde darf aber - ungeachtet betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung - nicht die Augen vor einer Betriebsführung oder Bewirtschaftung verschließen, die dem Inhaber für einen beachtlichen Zeitraum eine - immerhin - eingeschränkte Existenzgrundlage sichert, weil dieser schlicht "von seiner Hände Arbeit" lebt. 28 (Leitsätze des Gerichts) |