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Ein richterlicher Bereitschaftsdienst auch für die Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist dann einzurichten, wenn in den in Frage stehenden Zeiträumen einem Richtervorbehalt unterliegende Ermittlungsmaßnahmen nicht nur ausnahmsweise anfallen. Dies gilt auch für dem Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO unterfallende Maßnahmen. Ein Beweisverwertungsverbot wegen unterbliebener Bereitstellung eines nächtlichen richterlichen Eildienstes kann im Hinblick auf § 81 a Abs. 2 StPO noch nicht angenommen werden. (Leitsätze des Gerichts) |