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Für die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall kann gemäß § 249 ZPO nur die übliche Vergütung verlangt werden, wobei maßgeblich ist, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch den Auftrag erteilt hätte, wenn er selbst das Preisrisiko zu tragen hätte. Die Honorarbefragung des BVSK (2005/2006) ist keine ausreichende Quelle zur Beurteilung tatsächlich üblicher Honorarhöhen, da sie auf freiwilligen und unüberprüften Angaben der Sachverständigen beruht, die in Kenntnis der Verwendungsabsicht als Grundlage für Gerichtsentscheidungen abgegeben wurden und somit Zweifel an der Abbildung tatsächlich üblicher Honorare begründen. Sie kann daher weder zum Nachweis der Angemessenheit noch als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO dienen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |