|
Wenn bereits tatsächlich Schadensbeseitigungsaufwendungen angefallen sind, besteht der zu ersetzende Schaden grundsätzlich in der entsprechenden, tatsächlich eingetretenen Vermögenseinbuße. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko abzunehmen. Eine volle Ersatzpflicht kommt nur dann nicht zum Tragen, soweit der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |