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Die Haftung des Busunternehmens und des Busfahrers für den Sturz eines Fahrgastes infolge einer unnötigen Vollbremsung ergibt sich aus §§ 7, 18 StVG. Ein Mitverschulden des Fahrgastes wegen unterlassenen Festhaltens ist nicht zu berücksichtigen, wenn das unterbliebene Festhalten aufgrund der hohen Bremsverzögerung nicht kausal für den Sturz war und vom Fahrgast nicht verlangt werden kann, sich in Erwartung einer Vollbremsung stets mit beiden Händen festzuklammern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |