|
Die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist widerlegbar. Besondere Umstände, wie die freiwillige Rückkehr des Beschuldigten zur Unfallstelle kurz nach dem Unfallereignis, können die Regelwirkung der Katalogtat widerlegen, auch wenn die Voraussetzungen für eine tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte bislang unauffällig war und sich in einer besonderen psychischen Belastungssituation befand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |