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Zusatzentgelte für Änderungsbestellungen im Schienennetz verstoßen gegen das kartellrechtlich und eisenbahnrechtlich verankerte Diskriminierungsverbot und sind nach § 134 BGB unwirksam sowie mangels Billigkeit nach § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich, wenn sie die Wettbewerbschancen von Eisenbahnverkehrsunternehmen beeinträchtigen und nicht durch Mehraufwand gerechtfertigt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |