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Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und denen zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder eine beantragte Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wurde. Diese Regelung findet auch auf Fahrerlaubnisse Anwendung, die in einem EU- oder EWR-Staat im Wege des Umtauschs eines Führerscheins aus einem Drittstaat erworben wurden. Eine bestandskräftige Versagung ist dabei auch anzunehmen, wenn ein Fahrerlaubnisantrag nach Verweigerung oder erfolgloser Durchführung einer Begutachtung zurückgenommen wurde oder wenn wiederholt Verkehrsdelikte ohne Fahrerlaubnis begangen wurden, die im Falle des Besitzes einer Fahrerlaubnis zu deren Entziehung geführt hätten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |