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Das Amtsgericht Gummersbach verurteilte die Angeklagten X1 und X2 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung sowie weiterer Delikte (Beleidigung bzw. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) zu Freiheitsstrafen. Bei Angeklagtem X1 wurden schädliche Neigungen festgestellt, insbesondere die Neigung, im Übermaß alkoholische Getränke zu sich zu nehmen und in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand strafbare Handlungen zu begehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |