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Die oberste Landesstraßenbaubehörde ist für die Planfeststellung des Rückbaus einer Bundesfernstraße nicht sachlich zuständig, wenn diese nach dem Rückbau zur Gemeindestraße abgestuft werden soll. Der Anwendungsbereich des Bundesfernstraßengesetzes erstreckt sich nur auf den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen, die einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Soll die umgebaute Straße nach ihrer Zweckbestimmung im Verkehrsnetz nicht mehr einem weiträumigen Verkehr dienen, ist sie nach Landesstraßenrecht zu planen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |