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Der Umstand, dass ein Versicherer einen Sachverständigen beauftragt, der ein Unfallfahrzeug in eine Autobörse im Internet einstellt, begründet keine Werbemaßnahme oder Ähnliches, die einen Vertrauensschutz zugunsten eines gewerblich tätigen Autoaufkäufers schaffen würde. Für einen gewerblichen Autoaufkäufer ist erkennbar, dass ein eingestelltes Gutachten zum Unfallschaden keine vollständige Aussage zum Gesamtzustand des Fahrzeugs beinhaltet, sondern nur den Unfallschaden begutachtet. Eine Haftung des Versicherers oder des Sachverständigen für Mängel, die außerhalb des eigentlichen Unfallschadens liegen, kommt daher nicht in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |