Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 29.01.2009: Haftung von Versicherer und Sachverständigem für Mängel eines Unfallfahrzeugs beim Verkauf über Autobörse




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.01.2009 - 235 C 11075/08) hat entschieden:

   Der Umstand, dass ein Versicherer einen Sachverständigen beauftragt, der ein Unfallfahrzeug in eine Autobörse im Internet einstellt, begründet keine Werbemaßnahme oder Ähnliches, die einen Vertrauensschutz zugunsten eines gewerblich tätigen Autoaufkäufers schaffen würde. Für einen gewerblichen Autoaufkäufer ist erkennbar, dass ein eingestelltes Gutachten zum Unfallschaden keine vollständige Aussage zum Gesamtzustand des Fahrzeugs beinhaltet, sondern nur den Unfallschaden begutachtet. Eine Haftung des Versicherers oder des Sachverständigen für Mängel, die außerhalb des eigentlichen Unfallschadens liegen, kommt daher nicht in Betracht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 8.1.2009

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können je durch Vorlage einer unbefristeten

selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse

erbracht werden.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht aus keinem Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem zwischen dem Kläger und dem Versicherungsnehmer O der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom 6.3.2008 zu.

Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden nicht.

Eine Haftung der Beklagten aus § 311 Abs. 3 BGB kommt ebenso wenig in Betracht.

Der Kläger hat nie mit der Beklagten persönlich Vertragsverhandlungen aufgenommen oder Handlungen vollzogen, die auf Anbahnung eines Rechtsgeschäftes mit der Beklagten abzielten.

Der Umstand, dass die Beklagte einen Sachverständigen beauftragte, der seinerseits das streitgegenständliche Fahrzeug in eine Autobörse im Internet einstellte, stellt auch keine von der Beklagten ausgehende Werbemaßnahme oder Ähnliches dar, die einen Vertrauensschutz zugunsten des Klägers begründen würde. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar bleibt, ob die Beklagte überhaupt bei der Einstellung des Fahrzeugs im Internet benannt wurde und auf welche Weise hierin in besonderem Maße ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, ergibt sich jedenfalls für den gewerblich tätigen Autoaufkäufer wie den Kläger, dass ein eingestelltes Gutachten zum Unfallschaden keine vollständige Aussage zum Gesamtzustand des Fahrzeugs beinhaltet, vielmehr dezidiert nur der Unfallschaden als solcher begutachtet ist und der Zustand des Fahrzeugs im Übrigen möglicherweise über eine allgemeine Wiedergabe des Pflegezustandes beschrieben wird, nicht jedoch - für Gewerbetreibende erkennbar - alle weiteren Funktionen des Fahrzeugs durch den Sachverständigen überprüft werden. Danach kommt weder eine Haftung der Beklagten, noch des Sachverständigen in Betracht, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist, die außerhalb des eigentlichen Unfallschadens liegen. So ist der Fall vorliegend einzuschätzen. Denn das streitgegenständliche Fahrzeug hatte im Rahmen eines Auffahrunfalls einen gravierenden Heckschaden erlitten. Die seitens des Klägers aufgelisteten Mängel stehen mit dem Unfallschaden in keinem erkennbaren Zusammenhang, waren für die Ermittlung des Reparaturkostenaufwandes nicht relevant. Die Ermittlung des Restwertes, die bei Totalschaden ebenfalls erfolgt, basiert unter Berücksichtigung des Pflegezustandes des Autos auf Kenntnissen des Sachverständigen von erzielbaren Restwerten, ggfs. (wie hier) unter Nutzung einer Abfrage im Internet.

Es stellt die typische Konstellation bei Aufkauf eines Unfallfahrzeugs dar, dass bei Einstellung des Fahrzeugs ins Internet und fehlender Besichtigungsmöglichkeit vor Abgabe des Zuschlags in der Autobörse für den Aufkäufer ein Risiko verbleibt - das sich im vorliegenden Fall offenbar verwirklicht hat. Dieses typischerweise gegebene Risiko kann der Kläger jedoch grundsätzlich nicht auf die Beklagte oder aber den Sachverständigen abwälzen, ebenso wenig auf den Käufer, wenn dessen Angaben im Kaufvertag wahrheitsgemäß sind. Ob der Aufkäufer das bekannte Risiko eingeht und ein bindendes Angebot unterbreitet, bleibt stets seiner Entscheidung überlassen.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte - in wenig nachvollziehbarer Weise (um den Versicherungsnehmer O von "eventuellen kaufvertraglichen Minderungsansprüchen des Klägers freizustellen") - an den Kläger (statt an ihren Versicherungsnehmer) aufgrund der zweiten Begutachtung des Fahrzeugs 460,00 € auskehrte, kann nicht nachträglich die Situation einer Vertragsanbahnung oder der Inanspruchnahme von Vertrauen hergeleitet werden.

Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Der Ausspruch zu den prozessualen Nebenentscheidungen ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.190,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2009/235_C_11075_08urteil20090129.html - DE:AGD:2009:0129.235C11075.08.00

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