Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 05.01.2009: Fahrerlaubnisentziehung bei Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens wegen Herzrhythmusstörungen und Gehbehinderung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 05.01.2009 - 7 K 1138/08) hat entschieden:

   Die Anordnung, ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, ist rechtmäßig, wenn Herzrhythmusstörungen und eine Gehbehinderung erhebliche Eignungsbedenken aufwerfen. Wird eine solche rechtmäßige Anordnung nicht befolgt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV ebenfalls rechtmäßig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht
und
Folgen der Nichtbeibringung des Facharzt-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe

von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Die Verfügung des Beklagten vom 18. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 30. April 2008 im zugehörigen Eilverfahren 7 L 270/08 und der zugehörigen Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2008 (Az.: 16 B 800/08).

Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist Folgendes zu ergänzen: Bereits im Eilverfahren 7 L 631/06 wegen der Anordnung des Beklagten, ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, hat das Gericht im Beschluss vom 4. Juli 2006 dargelegt, dass und warum diese Anordnung im vorliegenden Fall gerechtfertigt war. Insofern hat die Kammer ausgeführt:

„Im Übrigen wird der Antragsteller durch die Anordnung des Antragsgegners aber auch in der Sache nicht in seinen Rechten verletzt. Die Anordnung, ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, dürfte nämlich voraussichtlich aus den Gründen, die der Antragsgegner in den Schreiben vom 12. Januar 2006 und den Ergänzungen vom 10. April 2006 dargelegt hat, rechtmäßig sein. Schon die vom Antragsteller selbst gegenüber der Behörde angegebenen Herzrhythmusstörungen, die er auch im Weiteren nicht in Abrede gestellt hat, und seine Gehbehinderung werfen erhebliche Eignungsbedenken auf, denen der Antragsgegner nachzugehen hat. Der Antragsteller hat sich selbst zuletzt in seiner von seinem Prozessbevollmächtigten abgegebenen Stellungnahme gegenüber dem Amtsgericht E. im Schriftsatz vom 6. April 2006 im Rahmen des dortigen Strafverfahrens 104 Js 128/06 als „100 % schwer- und außergewöhnlich gehbehindert" bezeichnet (vgl. Gerichtsakte 7 K 1387/06, Blatt 57). Herzrhythmusstörungen und Bewegungsbehinderungen gehören zu den Mängeln im Sinne der §§ 11, 13 und 14 FeV, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen oder aufheben können (vgl. Ziffer 3 und 4 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit sollte Grundlage für die Beurteilung von Herzrhythmusstörungen und deren Auswirkungen auf die Kraftfahreignung in jedem Fall eine eingehende internistisch-kardiologische Untersuchung einschließlich 24-Stunden-Langzeit-EKG sein (vgl. Ziffer 3.4.1 der Begutachtungs-Leitlinie). Herzrhythmusstörungen können nämlich akut die Blutversorgung des Gehirns unterbrechen und sind darüber hinaus ein prognostisches Zeichen für die Schwere der zugrundeliegenden Herzkrankheit.

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmänger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, Stand: 1/2003.

Hinsichtlich der Bewegungsbehinderungen ist zu klären, ob Auflagen oder Beschränkungen angezeigt sind (siehe Ziffer 3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).

Selbst wenn man zugrundelegt, dass die vom Antragsteller zuvor gegenüber dem Antragsgegner scheinbar mit „Magen-, Leber- und Lungenerkrankung" bezeichneten Leiden, wie er jetzt vorträgt, lediglich darin bestehen, dass er ab und zu „Sodbrennen", „Seitenstiche" und „wetterabhängige Atembeschwerden bei Anstrengung" hat, die möglicherweise allein nicht ausreichen würden, um Bedenken an seiner Kraftfahreignung aufkommen zu lassen, so ergibt sich doch mit den zuvor genannten Mängeln und im Gesamtzusammenhang nicht lediglich die entfernt liegende Möglichkeit eines relevanten Mangels, sondern es sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte da, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen.

Im vorliegenden Verfahren trägt der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Daher hält es das Gericht nach wie vor für richtig, die Kraftfahreignung des Klägers ärztlich überprüfen zu lassen.

Da der Kläger die rechtmäßige Anordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge seiner Weigerung ist der Kläger bei der Anordnung auch hingewiesen worden.

Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2009/7_K_1138_08urteil20090105.html - DE:VGGE:2009:0105.7K1138.08.00

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