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Die Anordnung, ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, ist rechtmäßig, wenn Herzrhythmusstörungen und eine Gehbehinderung erhebliche Eignungsbedenken aufwerfen. Wird eine solche rechtmäßige Anordnung nicht befolgt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV ebenfalls rechtmäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |