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Die Vermutung des § 1006 BGB kommt auch der dem Kläger nachfolgenden Besitzerin zugute, so dass zum Zeitpunkt der Weitergabe ihre Eigentümerstellung zu vermuten ist. Eine besondere Nachforschungspflicht des Erwerbers, wenn der Veräußernde nicht als Eigentümer im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist, wird typischerweise lediglich bei einem Verkauf von privat angenommen, nicht aber bei einer gewerblichen Veräußerung im Rahmen eines An- und Verkaufs. Die Beklagte hat jedenfalls nach §§ 929, 930, 933 BGB gutgläubig Eigentum von der F. Handel GmbH erworben, da ihr keine Umstände bekannt waren, die auf eine fehlende Eigentümerstellung hindeuteten oder sie sich hierüber grob fahrlässig in Unkenntnis befunden hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |