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Dem Bußgeldrichter steht in Hinsicht auf die Gewährung der 4-Monats-Frist nach § 25 Abs. 2a StVG kein Ermessen zu. Die Frist darf dem Betroffenen insbesondere nicht unter Hinweis auf die lange Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Verurteilung versagt werden. Die Gewährung der viermonatigen Frist bis zum Wirksamwerden des Fahrverbotes ist zwingend, sofern zwei Jahre vor Begehung der Ordnungswidrigkeit und bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |