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Die Frage, ob Streitgenossen gehalten sind, sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, kann nur aufgrund der Umstände im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nur dann zu bejahen, wenn es ausnahmsweise keinen sachlichen Grund für die Einschaltung mehrerer Anwälte gibt und ein gemeinsamer Prozessbevollmächtigter uneingeschränkt zu einer interessengerechten Rechtsberatung und Prozessführung in der Lage ist. Eine rein theoretisch bestehende Möglichkeit eines Regresses reicht nicht aus, um die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt zu rechtfertigen, da jede Partei verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig wie möglich zu halten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |