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Übernimmt jemand aushilfsweise für einen Tag die Verteilung eines Anzeigenblattes an Stelle des vertraglichen Boten und verursacht er dabei einen Fahrradunfall, haftet der etatmäßige Verteiler , dessen Vater den Vertreter bestellt hatte, dem Geschädigten nicht aus § 831 BGB, weil der Vertreter kein Verrichtungsgehilfe des vertraglichen Boten gewesen ist. Auch das die Verteilung der Zeitungen besorgende Unternehmen haftet nicht aus § 831 BGB, wenn ihm die Bestellung des Vertreters nicht zuzurechnen ist. Ein Anspruch des Geschädigten aus § 823 Abs. 1 BGB gegen das Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn vorher konkrete Verdachtsmomente dafür bestanden haben, dass sich ein Bote in der Vergangenheit auffällig über die Regelungen des Arbeitsvertrages hinweggesetzt hatte. An die Überwachung von Boten beim Austragen von Zeitungen dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. (Leitsätze des Gerichts) |