Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 13.01.2009: Zur Verkehrssicherungspflicht des Busfahrers beim Ausstieg behinderter Personen; Haftung des Busunternehmers




Das OLG Köln (Urteil vom 13.01.2009 - 3 U 173/05) hat entschieden:

   Ein Busfahrer ist verpflichtet, so nah am Bordstein zu halten, dass die Fahrgäste gefahrlos auf den Bürgersteig treten können, oder andernfalls die nötige Ausstiegshilfe zu leisten; diese Sorgfaltsanforderungen sind bei der Beförderung behinderter Personen noch weiter erhöht. Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII gilt nicht zugunsten eines beauftragten Busunternehmers, der nicht Arbeitgeber der beförderten Person ist und für diese keine Beiträge zur Unfallversicherung zu leisten hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrich-ter - vom 6.9.2005 - 5 O 2/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 11.12.2001 entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergehen oder übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstre-ckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein vertraglicher Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung vertraglich übernommener Verkehrssicherungspflichten aus dem Beförderungsvertrag, der zu ihren Gunsten eine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet (§ 328 BGB), nicht zu, denn der Unfall ereignete sich am 11.12.2001, so dass § 253 BGB in der ab dem 1.8.2002 geltenden Fassung nicht anwendbar ist, Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB. Der bis dahin geltende § 847 BGB a.F. sah einen Schmerzensgeldanspruch allein bei Haftung aus unerlaubter Handlung und nicht bei Haftung aus Vertrag vor (Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl., § 847, Rn. 3).

2.

Die Beklagten haften jedoch für ein Schmerzensgeld gem. § 847 BGB a.F. aus unerlaubter Handlung als Gesamtschuldner, § 840 Abs. 1 BGB, der Beklagte zu 2) gem. § 823 Abs. 1 BGB aufgrund eigener Verkehrssicherungspflichtverletzung, der Beklagte zu 1) als Unternehmer gem. § 831 BGB für den Beklagten zu 2) als seinen Verrichtungsgehilfen sowie gem. § 823 Abs. 1 BGB aufgrund eigener Verkehrssicherungspflichtverletzung.

a.

Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, zum Ersatz eines Personenschadens, den ein (Unfall-) Versicherungsfall verursacht, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Zu den hiernach vom Haftungsausschluss ausgenommenen Wegeunfällen zählen hingegen Unfälle auf Betriebswegen, die Bestandteil der versicherten Tätigkeit sind, nicht (Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 104, Rn. 20).

Es kann dahinstehen, ob die seitens der D. Werkstätten organisierten, regelmäßigen Fahrten der dort tätigen behinderten Menschen zwischen Wohnort und Arbeitsplatz derart in den Betrieb der Werkstätten eingegliedert sind, dass sie als Betriebswege anzusehen sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob dies bei einem Transport möglich ist, der - anders als im vom BGH mit Urteil vom 12.10.2000 (III ZR 39/00, NJW 2001, 442) entschiedenen Fall - nicht mit einem eigenen Bus des Unternehmers im Sinne von § 104 SGB VII, der von einem bei diesem angestellten Fahrer geführt wird, erfolgt, sondern unter Einschaltung eines selbständigen Busunternehmers, hier des Beklagten zu 1). Denn jedenfalls gilt der Haftungsausschluss sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch nach deren Zweck, nämlich dem Schutz des Betriebsfriedens und der Freistellung des in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitgebers, auch in diesem Fall nur zugunsten des unfallversicherungsrechtlichen Unternehmers, der ansonsten für den eingesetzten Busunternehmer nach § 831 BGB haften müsste. Hingegen ist kein Grund ersichtlich, weshalb auch dieser, der nicht Arbeitgeber der beförderten Person ist und für diese keine Beiträge zur Unfallversicherung zu leisten hat, in den Genuss des Haftungsprivilegs des § 104 SGB VII kommen sollte. Daher sind Unfälle bei Beförderungen durch beauftragte andere Unternehmen nicht als Betriebswegunfälle anzusehen; die Haftung des Beauftragten - hier des Beklagten zu 1) - bleibt deshalb bestehen (so auch Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 59. Ergänzungslieferung Oktober 2008, § 104 SGB VII, Rn. 13); dies gilt auch für Verrichtungsgehilfen des Beauftragten, hier für den Beklagten zu 2).

b.

Es kann dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) darin zu sehen ist, dass er die Klägerin nicht unmittelbar vor deren Haus absetzte, wo sich, wie die Inaugenscheinnahme ergeben hat, die S. Straße in Form eines langgestreckten Platzes erweitert. Denn jedenfalls handelte er dadurch sorgfaltswidrig, dass er den Bus nicht nah genug am Bordstein anhielt, um die Klägerin gefahrlos ohne Hilfe aussteigen zu lassen, gleichwohl die unter diesen Umständen nötige Ausstiegshilfe nicht leistete.

Ein Busfahrer ist verpflichtet, so nah am Bordstein zu halten, dass die Fahrgäste gefahrlos auf den Bürgersteig treten können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn zwischen Bus und Bordstein ein Spalt verbleibt, der so breit ist, dass man hinein treten kann, denn erfahrungsgemäß gehen die Fahrgäste davon aus, dass sie vom Ausstieg des Busses aus unmittelbar auf den Bürgersteig treten können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.1979, 10 U 55/79, VersR 1981, 266). Ein Spalt begründet hingegen die vermeidbare Gefahr, dass der aussteigende Fahrgast die Bordsteinkante übersieht und über diese stolpert. Die Sorgfaltsanforderungen an einen Busfahrer gehen insoweit über diejenigen hinaus, die § 1 StVO an alle Verkehrsteilnehmer stellt. Dies folgt aus § 7 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.6.1975 (BGBl I S. 1573), wonach das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal die besondere Sorgfalt anzuwenden hat, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind. Nach § 1 Abs. 2 BOKraft gilt § 7 der Verordnung auch für die von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes befreiten Beförderungen von behinderten Personen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen. Die Sorgfaltsanforderungen an die Beklagten als Busunternehmer und Fahrer werden durch die ihnen bekannte Tatsache, dass die Fahrgäste behinderte Personen sind, noch weiter erhöht.

Nach alledem war der Beklagte zu 2) verpflichtet, entweder den Bus so nah am Bordstein zu halten, dass zwischen Ausstieg und Bordstein kein Spalt mehr verblieb, in den die Klägerin hineintreten konnte, oder ihr beim Ausstieg Hilfe zu leisten.

Dass ein Spalt verblieb, in den die Klägerin hineintreten konnte und auch hineintrat, steht aufgrund des Sachverständigengutachtens in Verbindung mit dem unstreitigen Umstand, dass sich auf dem Bürgersteig kein Hindernis befand, fest. Der Gutachter ist im Anschluss an den Operationsbericht vom 11.12.2001 und die Röntgenaufnahmen zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Verletzung der Klägerin um einen Trümmerbruch handelt, der nur durch einen Sturz auf einen Gegenstand erklärbar ist. Dieser Gegenstand kann nach den gesamten Umständen nur die Bürgersteigkante gewesen sein.

Das Gutachten ist überzeugend. Es ist nachvollziehbar, dass die anhand von Operationsbericht und Röntgenaufnahmen ersichtliche quergestellte Defektwunde am Unterschenkel und die Trümmerfraktur des Schienbeins ihrer Art nach auf eine Gewalteinwirkung von außen hindeuten. Es kommt hinzu, dass, wie der Sachverständige ausgeführt hat, mehrere Indizien gegen eine Fraktur von innen nach außen sprechen. So lässt sich die im oberen Bereich schräg verlaufende Bruchkante nicht mit der quergestellten Defektwunde in Einklang bringen; die im unteren Frakturbereich gefundenen multiplen kleinen Frakturteile, von denen die Knochenhaut abgerissen war, sprechen zudem für eine erhebliche Gewalteinwirkung, bei der auf der Hand liegt, dass sie nicht von innen entstehen kann. Das Gutachten ist auch überzeugend, soweit es ausschließt, dass die Klägerin auf ebener Fläche gestürzt ist. Es leuchtet ein, dass es in einem solchen Fall zu einem Torsions- oder Biegungsbruch kommt, nicht aber zu dem hier festgestellten Trümmerbruch.

Es war nicht geboten, dem Antrag der Beklagten auf Anhörung des Sachverständigen nachzugehen. Die Beklagten möchten, dass der Sachverständige erläutert, wie ein Sturz der Klägerin auf die Bordsteinkante möglich sein soll, wenn der Bus unmittelbar an dieser gestanden hätte.

Zwar muss das Gericht einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens grundsätzlich laden, wenn eine Partei dies beantragt (statt vieler: BGH, Urteil vom 29.10.2002, VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208; BGH, Beschluss vom 22.5.2007, VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht notwendig, dass ein solcher Bedarf von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist (BGH, Beschluss vom 22.5.2007, a.a.O., Rn. 3).

Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Partei den Sachverständigen zu einem Punkt befragen will, der nicht zu der von ihm zu beantwortenden Beweisfrage gehört. In der Beweisfrage ist dem Sachverständigen der Standort des Busses nicht vorgegeben worden; folgerichtig hat ihn der Sachverständige in seine Betrachtungen nicht einbezogen, sondern ausschließlich an den Operationsbericht und die Röntgenaufnahmen angeknüpft. Er musste deshalb die Frage, wie ein Sturz der Klägerin auf die Bordsteinkante zu erklären wäre, wenn der Bus unmittelbar neben dieser gestanden hätte, nicht beantworten. Hierauf sind die Beklagten mit Verfügung vom 16.9.2008 (Bl. 325 GA) hingewiesen worden, ohne dass sie anschließend neue Gesichtspunkte vorgetragen hätten.

Für den Senat bestand auch nach dem Gutachten und dem Antrag der Beklagten, den Sachverständigen zur genannten Frage anzuhören, kein Anlass, die Beweisfrage hierauf auszudehnen. Denn es steht fest, dass der Bus nicht unmittelbar am Bordstein gehalten haben kann. Nach dem Vortrag der Beklagten befand sich - auch bei der Nachschau unmittelbar am Unfalltag - auf dem ebenen Bürgersteig keinerlei Hindernis (S. 3 der Klageerwiderung, Bl. 37 GA). Davon geht auch die Klägerin aus. Die Beweisaufnahme hat ebenso wenig Hinweise auf ein solches Hindernis auf dem Bürgersteig erbracht. Einzig mögliche Erklärung für den Bruch ist ein Sturz auf den kantigen Bordstein. Es ist angesichts der Umstände ausgeschlossen, dass die Klägerin vom Bürgersteig auf die Straße gefallen ist und sich dabei an der Bordsteinkante verletzte. Denn dazu hätte sie nach dem Ausstieg zunächst am Bus entlang nach vorne gehen müssen, bis sie sich vor dessen Front befand. Dies steht aber weder in Einklang mit den Angaben des Beklagten zu 2) noch mit denen der Zeugin L.. Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, die Klägerin habe nach dem Ausstieg aus der Vordertür des Busses noch zwei oder drei Schritte gemacht, bis sie etwa 2 m vom Bus entfernt gewesen sei, wo sie plötzlich zu Boden gefallen sei. Dies ist dahin zu verstehen, dass sie auf den Bürgersteig gefallen sein soll. Die Zeugin L. hat bekundet, die Klägerin habe mit den Füßen in Richtung Bordsteinrand auf dem Bürgersteig gesessen, als sie sich der Unfallstelle näherte. Auch dies schließt aus, dass die Klägerin vom Bürgersteig auf die Straße gefallen wäre, denn dann hätte sie auf dieser sitzen müssen, und ihre Füße hätten in Richtung Bürgersteig weisen müssen.

Damit steht fest, dass die Klägerin vor dem Bordstein auf der Straße aufgetreten und dann in einer Weise zu Fall gekommen ist, dass ihr Schienbein an der Bordsteinkante aufschlug und brach. Das setzt voraus, dass zwischen Bus und Bordstein ein so großer Abstand verblieb, dass die Klägerin hinein treten konnte.

Die Aussage der Zeugin L. lässt diese Möglichkeit offen. Deren Entfernungsangabe - mit den Händen zeigte sie einen Abstand zwischen Bus und Bordsteinkante, der etwa 15-20 cm betrug, S. 4 des Ortsterminprotokolls vom 7.11.2006 (Bl. 227 R GA) - kann nur eine Schätzung sein, denn weder nimmt man solche Entfernungen zentimetergenau wahr, noch kann man sich nach fünf Jahren an eine exakte Entfernung erinnern. Dies gilt umso mehr, als die Aufmerksamkeit der Zeugin in erster Linie auf die auf dem Boden sitzende Klägerin gerichtet war, denn diese war offenkundig hilfsbedürftig.

Der Beklagte zu 2) ist für den Sturz der Klägerin ursächlich geworden. Denn er hat so angehalten, dass sich eine gefährliche Stolperstufe zwischen Straße und Bordstein ergab. Mit dem Sturz hat sich eben diese Gefahr verwirklicht. Der Sturz fällt in den Schutzbereich der dem Beklagten zu 2) obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten als Busfahrer, welche er im Rahmen der konkreten Beförderung übernommen hatte.

Der Beklagte zu 2) handelte fahrlässig i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Denn ihm war bekannt, dass die Klägerin behindert war, da er sie nach eigenem Vortrag (S. 3 des Schriftsatzes vom 28.6.2005, Bl. 57 GA) regelmäßig nach Hause fuhr und seit mehr als 20 Jahren kannte. Auch ohne Kenntnis der Art und Weise sowie des Ausmaßes, in dem die Klägerin durch ihre Behinderung beeinträchtigt war, musste er zumindest damit rechnen, dass die erhöhten Anforderungen an Orientierungsfähigkeit und Koordination, die ein Ausstieg in der Nähe eines Bordsteins stellt, die Fähigkeiten der Klägerin übersteigen könnten. Zudem war ihm die eingeschränkte Beweglichkeit der kleinen (165 cm) und adipösen (120 kg) Klägerin offen ersichtlich. Er hätte damit ohne weiteres erkennen können und müssen, dass der Ausstieg an der von ihm gewählten Stelle für die Klägerin ohne Hilfestellung gefährlich sein werde.

c.

Der Beklagte zu 1) haftet aufgrund eigener Verkehrssicherungspflichtverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB. Er hat es fahrlässig unterlassen, durch geeignete Anweisungen und Überwachung des nur aushilfsweise eingesetzten Beklagten zu 2) sicherzustellen, dass die Klägerin entweder nur durch Heranfahren des Busses an den Bürgersteig oder nur mit entsprechender Hilfestellung aus dem Bus gelassen wurde. Ihm war die Tatsache, dass die Klägerin eine behinderte Person ist, bekannt und die besondere Gefährdungslage zumindest erkennbar.

Der Beklagte zu 1) haftet zudem gem. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Beklagten zu 2) als Verrichtungsgehilfen. Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis, § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB, hat der Beklagte zu 1) nicht führen können. Sein Vortrag beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und die grundsätzliche Zuverlässigkeit des Beklagten zu 2) (S. 5 der Klageerwiderung, Bl. 39 GA; S. 5 des Schriftsatzes vom 28.6.2005, Bl. 59 GA). Zu dessen Kontrolle und zur Überwachung, ob dieser sich an Anweisungen hält, ist nichts vorgetragen.

3.

Aufgrund der erlittenen Verletzungen sind die Beklagten verpflichtet, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das der Senat mit 17.500 € bemisst.

Die Klägerin erlitt nach ihrer Darstellung, welcher die Beklagten nicht entgegen getreten sind, einen offenen Unterschenkelbruch links, der 13 Operationen über einen Zeitraum von fast zwei Jahren erforderte. Die Vielzahl der Operationen, teilweise in sehr kurzem Abstand (15.4.2002, 17.4.2002), die zudem sämtlich in Vollnarkose durchgeführt wurden, erklärt sich aus einer Infektion der Fraktur, die wiederholte Revisionen erforderlich machte, sowie der wiederholten Notwendigkeit, Knochenmaterial aus dem Beckenkamm zu entnehmen und in den Unterschenkel einzusetzen, weil dieser schlecht heilte. Alle diese Komplikationen stehen in innerem Zusammenhang mit der von den Beklagten geschaffenen Gefahrenlage, nämlich einer Fraktur, die eine operative Behandlung erforderlich machte.

Als Dauerfolge verbleibt eine Verkürzung des linken Beins um 1,5 - 2 cm; die Klägerin ist ohne spezielles Schuhwerk nicht mehr gehfähig. Im Außenbereich kann sie nur noch unter Zuhilfenahme eines Stocks gehen. Spaziergänge sind nicht mehr möglich.

Für ein eher minderes Schmerzensgeld spricht der geringe Grad der Fahrlässigkeit, denn nach den Umständen ist davon auszugehen, dass der Unfallort jedenfalls grundsätzlich als Haltestelle geeignet war.

Nach alledem hält der Senat ein Schmerzensgeld von 17.500 € für angemessen, aber auch für ausreichend. Die Vorstellung der Klägerin, das Schmerzensgeld möge 40.000 € betragen, ist übersetzt.

4.

Die ab dem Tag der Rechtshängigkeit verlangten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 291, 286, 288 BGB.

5.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Angesichts der Verletzung, insbesondere der Beinverkürzung, sind Spätfolgen absehbar. Zu denken ist an einen durch Beckenschiefstand erhöhten Gelenkverschleiß, welcher durch die Adiposität der Klägerin womöglich überlagernd verstärkt werden könnte.

Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden richtet, rechtfertigt sich der Anspruch nicht nur aus Deliktsrecht, sondern auch aus dem Beförderungsvertrag, der eine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet (s.o. 1.).

6.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 45.000 €

(40.000 € für den Zahlungsantrag + 5.000 € für den Feststellungsantrag)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2009/3_U_173_05urteil20090113.html - DE:OLGK:2009:0113.3U173.05.00

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