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Ein Busfahrer ist verpflichtet, so nah am Bordstein zu halten, dass die Fahrgäste gefahrlos auf den Bürgersteig treten können, oder andernfalls die nötige Ausstiegshilfe zu leisten; diese Sorgfaltsanforderungen sind bei der Beförderung behinderter Personen noch weiter erhöht. Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII gilt nicht zugunsten eines beauftragten Busunternehmers, der nicht Arbeitgeber der beförderten Person ist und für diese keine Beiträge zur Unfallversicherung zu leisten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |