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Wer unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug führt und dabei einen THC-Wert von 6,1 ng/ml (über dem Grenzwert von 1,0 ng/ml nach § 24a Abs. 2 StVG) aufweist, erweist sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen ist. Dies gilt auch bei mindestens gelegentlichem Konsum von Cannabis, selbst wenn die Drogenfahrt bereits ein Jahr zurückliegt und mit einem Fahrverbot geahndet wurde. Die von der Person ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |