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Eine Ausnahmegenehmigung vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG gemäß § 9 Abs. 8 FStrG setzt voraus, dass die Einhaltung des Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine solche Härte liegt nicht vor, wenn die Einhaltung des Anbauverbots dem typisierten Schutzgut der Vorschrift – Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs – entspricht. Das Interesse der Allgemeinheit am Ausbau und der Straßengestaltung der Bundesstraße, das zur Leichtigkeit des Verkehrs gehört, steht der Annahme einer nicht beabsichtigten Härte regelmäßig entgegen, solange ein Straßenausbau nicht für lange Zeit ausgeschlossen oder gänzlich unwahrscheinlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |