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Ein vom Kläger eingeholtes Sachverständigengutachten ist unbrauchbar, wenn es zu Unrecht Vorschäden geltend macht und weitere Beschädigungen dem Schadensereignis zuordnet, die mit diesem nicht vereinbar sind. In diesem Fall besteht kein Erstattungsanspruch für die Kosten des unbrauchbaren Gutachtens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |