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Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) ist gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV zwingend, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde, wobei auch ein Fahrrad als Fahrzeug ausreicht. Eine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht vorgesehen, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für Eintragungen im Verkehrszentralregister richtet. Unerheblich ist, dass die Tat über fünf Jahre zurückliegt oder der Antragsteller seitdem ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilgenommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |