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Eine Kollision eines Fahrzeugs mit einem Schnelllauftor in einer Waschanlage ist nicht durch die Vortriebsautomatik eines Unterflurförderbands zu erklären, wenn die Anlage bei regelgerechter Funktion der Steuerungselektronik stoppt, sobald das Fahrzeug die geschlossene Toranlage erreicht. Vielmehr ist eine Berührung der Fahrzeugsfront mit dem Rolltor nur durch aktive Vorwärtsfahrt des klägerischen Fahrzeugs selbst zu erklären. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers der Waschanlage liegt nicht vor, wenn ein Hinweisschild auf die Wartepflicht bei Rotlicht vorhanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |