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Amtsgericht Köln v. 12.11.2008: Zur Haftung bei Kollision mit Schnelllauftor in Waschanlage durch aktive Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 12.11.2008 - 144 C 167/06) hat entschieden:

   Eine Kollision eines Fahrzeugs mit einem Schnelllauftor in einer Waschanlage ist nicht durch die Vortriebsautomatik eines Unterflurförderbands zu erklären, wenn die Anlage bei regelgerechter Funktion der Steuerungselektronik stoppt, sobald das Fahrzeug die geschlossene Toranlage erreicht. Vielmehr ist eine Berührung der Fahrzeugsfront mit dem Rolltor nur durch aktive Vorwärtsfahrt des klägerischen Fahrzeugs selbst zu erklären. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers der Waschanlage liegt nicht vor, wenn ein Hinweisschild auf die Wartepflicht bei Rotlicht vorhanden ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 1.892,23 €.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 BGB. Denn es ist dem Kläger nicht gelungen, eine Pflichtverletzung des Beklagten zu beweisen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass es auszuschließen sei, dass das klägerische Fahrzeug durch die Vortriebsautomatik des Unterflurförderbands passiv gegen das Schnelllauftor gedrückt wurde. Vielmehr ist eine Berührung der Fahrzeugsfront mit dem Rolltor nur durch aktive Vorwärtsfahrt des klägerischen Fahrzeugs selbst zu erklären (GA S. 34, Bl. 122 R d. A.). Das Schnelllauftor wird rechtzeitig vor Erreichen der Fahrzeugfront angehoben. Zusätzlich zeigt die Ampel solange Rotlicht, wie das Tor geschlossen ist. Sie schaltet erst auf Grünlicht um, wenn sich das Tor geöffnet hat. Einen Vortrieb der Fahrzeugsfront gegen das noch geschlossene Tor durch das Unterflur-Förderband konnte er ausschließen, da die Anlage dann bei regelgerechter Funktion der Steuerungselektronik stoppt (GA S. 33, Bl. 122 d. A.). Die zwischenzeitlich durchgeführten baulichen Veränderungen hatten keinen Einfluss auf die Feststellungen des Sachverständigen, da die entscheidenden räumlichen Verhältnisse hinsichtlich des Endes des Unterflurförderbandes, der Position des Schnelllauftors und der Lichtschranken nicht verändert wurden (GA S. 34, Bl. 122 R d. A.). Der Überzeugung des Gerichts steht die Aussage der Zeugin G. nicht entgegen. Sie hat ausgesagt, dass sie sich sicher sei, dass der Kläger nicht angefahren sei, bevor es zu der Kollision mit dem Tor kam, gleichzeitig aber eingeräumt, dass sie hinten im Pkw saß und sich um ihre schreienden Kinder kümmerte, so dass nicht auszuschließen ist, dass sie dadurch abgelenkt war und ihrer Aussage daher nicht so großes Gewicht zukommen kann, dass sie die Feststellungen des Sachverständigen entkräften könnte.

Diese Beweisfälligkeit geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Dieser trägt als Gläubiger grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Eine Beweislastumkehr kommt dem Kläger nicht zugute. Ein Rückschluss von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden ist nur möglich, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459). Eine solche Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich des Beklagten hat der Kläger nicht bewiesen. Der Sachverständige hat im Gegenteil ausgeführt, dass eine Berührung der Fahrzeugsfront mit dem Rolltor nur durch aktive Vorwärtsfahrt des klägerischen Fahrzeugs selbst zu erklären ist (GA S. 34, Bl. 122 R d. A.), so dass die Schadensursächlichkeit vielmehr im Verantwortungsbereich des Klägers zu suchen ist und eine solche nicht ausgeschlossen werden kann.

Auch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten hat der Kläger nicht nachweisen können. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Gutachten durch eine Fotografie belegt, dass sich in der Waschstraße ein Schild befand, welches den Autofahrer darauf hinweist, dass er erst bei "Grün" losfahren darf (GA S. 13, Bl. 112). Dies hat der Kläger auch nie bestritten. Das eine andere Schadensursache vorlag, die die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht durch verhältnismäßige Schutzmaßnahmen hätte vermeiden können und müssen, hat der Sachverstände nicht festgestellt und der Kläger auch nicht schlüssig dargelegt.

Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Verzugsschaden oder -zinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.892,23 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2008/144_C_167_06urteil20081112.html - DE:AGK:2008:1112.144C167.06.00

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