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Bei der Berechnung des Punktestands im Verkehrszentralregister ist die Behörde an die durch das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidungen gebunden. Verstöße, die länger als zwei Jahre zurückliegen, können nach § 29 Abs. 6 Satz 1 und 3 StVG verwertbar bleiben, wenn fortwährend weitere nicht tilgungsreife Verstöße eingetragen sind. Auch Verstöße vor einer früheren Fahrerlaubnisentziehung bleiben nach § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG berücksichtigungsfähig, wenn die Entziehung auf der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar beruhte. Ein rechnerisch höherer Punktestand ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zu reduzieren, wenn eine Verwarnung oder Anordnung eines Aufbauseminars nicht rechtzeitig erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |