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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf. Ein "Führerschein-Tourismus" ist anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren, wie z.B. bei der Eintragung von "SRN" (Bundesrepublik Deutschland) als Wohnort in einem tschechischen Führerschein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |