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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr zwingend anzuordnen hatte (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV) und das Gutachten die Zweifel an der Kraftfahreignung bestätigt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Vorfall schon mehrere Jahre zurückliegt, solange die Tilgungsfrist nicht abgelaufen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |