|
Das Verschweigen von Vorschäden nötigt zu deutlich erhöhten Anforderungen an die Feststellung unfallbedingter Schäden und stellt ein Indiz dafür dar, dass auch kompatible Schäden einem Vorschaden zuzuordnen sind. Handelt es sich um einen unredlichen Geschädigten, der Vorschäden verschwiegen hat, fällt die Unaufklärbarkeit möglicher unfallbedingter Schäden in seine Risikosphäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |