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Die in § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB formulierten Ausnahmen für Betriebsfehler finden auf eine Zerstörung oder Beschädigung durch Brand in der Fahrzeugteilversicherung keine Anwendung. Eine versehentliche Falschbetankung, die zu einem Brandschaden führt, stellt bei unklarer Kennzeichnung der Zapfpistolen keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |