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Ein Gutachten zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist mangelhaft, wenn es nicht die in Anlage 15 Nr. 2 zu § 11 V FeV normierten Voraussetzungen erfüllt und damit keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Behörde bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sein kann. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten kein individuelles Rückfallrisiko ermittelt, sondern lediglich feststellt, dass ein Rückfall überhaupt zu erwarten ist, ohne die Wahrscheinlichkeit zu quantifizieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |