Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 14.10.2008: Mautpflicht von Abschlepp- und Bergefahrzeugen: Bestimmung für Güterkraftverkehr und Notdienst-Befreiung




Das Verwaltungsgericht Köln (Entscheidung vom 14.10.2008 - 25 K 628/07) hat entschieden:

   Ein Abschlepp- oder Bergefahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt und das aufgrund seiner objektiven Merkmale regelmäßig und auf Dauer am Wettbewerb im Güterverkehr teilnimmt, ist als ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt anzusehen. Der Transport verunfallter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge stellt Gütertransport dar. Eine Mautbefreiung als Notdienstfahrzeug setzt voraus, dass das Fahrzeug nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung der im öffentlichen Interesse liegenden Bekämpfung einer Notlage dient und im konkreten Verwendungsfall tatsächlich ein Einsatz zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorliegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Nacherhebungsbescheid vom 13. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Nacherhebungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 8 ABMG und - in Bezug auf die konkrete Mauthöhe - des § 3 ABMG i.V.m. der Mauthöheverordnung (MautHV). § 8 Abs. 1 ABMG ermächtigt das Bundesamt für Güterverkehr (BfG) zur nachträglichen Mauterhebung durch Bescheid. Der Kläger ist als Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs gemäß § 2 Nr. 1 ABMG Mautschuldner. Fehler in der konkreten Mautberechnung nach der MautHV sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem am 12. Juni 2006 auf der A 2 angetroffenen LKW des Klägers überhaupt um ein mautpflichtiges Fahrzeug handele, ist zu bejahen. Mautpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 ABMG in der zum Zeitpunkt der Autobahnbenutzung durch den LKW des Klägers geltenden Fassung Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S. 42). Nach Art. 2 d) dieser sog. Wegekostenrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.

Das zulässige Gesamtgewicht des hier in Rede stehenden Fahrzeugs beträgt 15 t. Das Fahrzeug war zudem ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt.

Weitgehend geklärt ist in der Rechtsprechung, dass Fahrzeuge dann „ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt" sind i. S. d. Wegekostenrichtlinie, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale dazu bestimmt sind, regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich am Wettbewerb im Güterverkehr teilzunehmen. Abzustellen ist dabei auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom konkreten Verwendungszweck im Einzelfall.

Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Klägers ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt ist. Der LKW dient sowohl nach seiner straßenverkehrsrechtlichen Zulassung als auch nach seiner technischen Ausstattung ausschließlich der Beförderung von Fahrzeugen, also dem Transport von Gütern. An dieser Zweckbestimmung ändert sich nach Auffassung des Gerichts nichts dadurch, dass es sich um ein Abschlepp- oder Bergefahrzeug handelt, mit dem in erster Linie verunfallte oder reparaturbedürftige Fahrzeuge transportiert werden. Auch der Transport derartiger Fahrzeuge stellt „Gütertransport" i.S.d. der Wegekostenrichtlinie dar, da der Kläger mit seinem Fahrzeug zu anderen Abschlepp- und Bergeunternehmen in Konkurrenz tritt und insoweit am Wettbewerb im Güterverkehr teilnimmt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG, da die Bestimmung lediglich die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes auf die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen regelt, also für die Frage der Anwendbarkeit der Wegekostenrichtlinie nichts hergibt.

Der Kläger war bei der hier in Rede stehenden Fahrt am 12. Juni 2006 auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 ABMG von der Verpflichtung zur Mautentrichtung befreit.

Danach ist die Maut nach Abs. 1 der Vorschrift nicht zu entrichten bei Verwendung von Fahrzeugen der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie des Bundes, wobei die Mautbefreiung davon abhängig ist, dass die Fahrzeuge als zu dem genannten Zweck bestimmt erkennbar sind (§ 1 Abs. 2 S. 2 ABMG). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hat die Befreiung von der Mautpflicht ihren Grund darin, dass es sich bei sämtlichen in § 1 Abs. 2 Nr. 2 ABMG genannten Fahrzeugen um solche handelt, die im öffentlichen Interesse benutzt werden.

Vgl. die Begründung zu § 1 Abs. 2: BT-Drucks. 14/7013, S. 12.

Der LKW des Klägers war bei der fraglichen Fahrt nicht als „anderes Notdienstfahrzeug" (die anderen Alternativen der Vorschrift kommen ersichtlich nicht in Betracht) im Sinne dieser Bestimmung von der Entrichtung der Maut befreit. Unter „anderen Notdienstfahrzeugen" sind unter Berücksichtigung der oben genannten Vorgaben und der in der gesetzgeberischen Gleichstellung mit Feuerwehrfahrzeugen liegenden Bewertung solche Fahrzeuge zu verstehen, die nach ihrer erkennbaren Zweckbestimmung der im öffentlichen Interesse liegenden Bekämpfung einer Notlage, also der Abwehr bzw. Beseitigung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben von Personen oder andere wichtige Rechtsgüter dienen.

Das Fahrzeug des Klägers ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten zwar mit Rundumleuchten und einem Verschiebeplateau für die Bergung von Kfz ausgerüstet und deshalb grundsätzlich auch geeignet, beispielsweise nach Verkehrsunfällen auf der Fahrbahn liegen gebliebene, nicht mehr fahrbereite Fahrzeuge oder auch Fahrzeugwracks abzutransportieren und hierdurch zur Beseitigung von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer beizutragen. Hierin erschöpft sich der Verwendungszweck des klägerischen Fahrzeugs jedoch nicht, da es aufgrund seiner baulichen Ausstattung gleichermaßen für die Durchführung „normaler" Fahrzeugtransporte im „Huckepack-Verfahren" geeignet ist.

Es kann offen bleiben, ob derartige „multifunktionale" Fahrzeuge bereits deshalb nicht als Notdienstfahrzeuge angesehen werden können, weil sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht ausschließlich zum Einsatz im Bereich der Gefahrenabwehr bestimmt sind. Denn falls eine Einstufung als Notdienstfahrzeug i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ABMG auch bei derartigen Fahrzeugen in Betracht zu ziehen wäre, würde dies jedenfalls voraussetzen, dass im konkreten Verwendungsfall tatsächlich ein Einsatz zum Zwecke der Gefahrenabwehr in Rede stünde, da andernfalls von einer die Befreiung von der Mautpflicht rechtfertigenden Benutzung der BAB im öffentlichen Interesse keine Rede sein könnte.

Der konkreten Fahrt, deretwegen vorliegend Maut nacherhoben wurde, lag jedoch kein „Notdiensteinsatz" zum Zwecke der Gefahrenabwehr zugrunde.

Der Kläger hat selbst eingeräumt, das liegengebliebene Fahrzeug seines Auftraggebers - nach dem Abladen eines zuvor besorgten Ersatzfahrzeugs - im Bereich des Autobahnzubringers zur Anschlussstelle Freiwalde (nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten auf einem Parkplatz außerhalb der Autobahn) aufgeladen und anschließend über die A 13 und die A 2 über eine Strecke von ca. 400 km bis Porta Westfalica transportiert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass von dem fahruntüchtigen Fahrzeug des Auftraggebers unmittelbar Gefahren für den fließenden Verkehr bzw. für Leib, Leben oder sonstige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ausgingen, die einen sofortigen Abtransport des liegengebliebenen Fahrzeugs mit dem klägerischen LKW erfordert hätten. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zum Fehlen eines Notfalleinsatzes in der Klageerwiderung vom 24. Juni 2008 Bezug genommen, denen der Kläger nicht weiter entgegengetreten ist.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO für den Kläger abzuweisen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2008/25_K_628_07gerichtsbescheid20081014.html - DE:VGK:2008:1014.25K628.07.00

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