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Für die Mautpflichtigkeit von Fahrzeugen im Sinne des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG ist die objektive Geeignetheit eines Fahrzeugs, ausschließlich dem Güterverkehr zu dienen, maßgeblich. Dieses Kriterium richtet sich nach den objektiven Merkmalen des Fahrzeugs, insbesondere nach seiner Bauart und Ausstattung, und nicht nach den subjektiven Vorstellungen und Verwendungszwecken des Unternehmers. Eine Mautpflicht besteht auch dann, wenn die Ladefläche mit Spezialcontainern bestückt ist, die mobil und wechselbar sind und die dauerhafte technische Gestaltung des Fahrzeugs eine Nutzung im reinen Güterverkehr weiterhin ermöglicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |