Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 10.10.2008: Zur Mautpflicht von LKW mit mobiler Spezialausstattung für den Blumentransport




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 10.10.2008 - 25 K 4983/06) hat entschieden:

   Für die Mautpflichtigkeit von Fahrzeugen im Sinne des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG ist die objektive Geeignetheit eines Fahrzeugs, ausschließlich dem Güterverkehr zu dienen, maßgeblich. Dieses Kriterium richtet sich nach den objektiven Merkmalen des Fahrzeugs, insbesondere nach seiner Bauart und Ausstattung, und nicht nach den subjektiven Vorstellungen und Verwendungszwecken des Unternehmers. Eine Mautpflicht besteht auch dann, wenn die Ladefläche mit Spezialcontainern bestückt ist, die mobil und wechselbar sind und die dauerhafte technische Gestaltung des Fahrzeugs eine Nutzung im reinen Güterverkehr weiterhin ermöglicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage ist ohne Erfolg.

Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig. Das Feststellungsbegehren ist unbegründet.

Es kann dahin stehen, ob eine Erstattung der vorliegend im automatischen Einbuchungssystem entrichteten Mautgebühren von der Beklagten bereits mangels Rechtsgrundlage abgelehnt werden durfte - die Beklagte verneint im Widerspruchsbescheid das Vorliegen öffentlich - rechtlicher Anspruchsgrundlagen bei Verwendung des automatischen Mauterhebungssystem durch OBU - Einbuchung. Es kann auch dahinstehen, ob die Klageerweiterungen sachdienlich sind und ob der Feststellungsantrag zu 2) hinsichtlich der Kriterien der Fahrzeugausstattung nicht zu unbestimmt ist.

Die zur Erstattung angemeldeten Fahrten mit der im Klageantrag genannten Fahrzeugkombination waren und sind mautpflichtig; dasselbe gilt für Fahrten, die im Feststellungsantrag zu 2) mit vergleichbar ausgestatteten und verwendeten Fahrzeugen durchgeführt werden, dasselbe gilt für zukünftige Fahrten mit o.g. Fahrzeugkombination (Hilfsantrag).

Die bezeichnete Fahrzeugkombination unterlag seinerzeit und unterliegt weiterhin der Mautpflicht. Nach § 1 Abs. 1 ABMG 2004 unterliegt die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Rates vom 17.06.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S.42- Richtlinie 1999/62/EG) der Mautpflicht. Fahrzeug i.S.d. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG ist ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Dieselbe ausdrückliche Fahrzeugbeschreibung enthält die seit dem 01.09.2007 gültige Fassung des § 1 ABMG 2007.

Das Blumentransportfahrzeug der Klägerin besitzt ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 t; es ist ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt, weil der verwendete Fahrzeugtyp nach seiner generellen Zweckbestimmung unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall dazu dient, Güter auf Straßen zu transportieren.

Abzustellen ist auf die objektive Geeignetheit eines Fahrzeugs, ausschließlich dem Güterverkehr zu dienen. Dieses Kriterium richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen und Verwendungszwecken des jeweiligen Inhabers bzw. Unternehmers, sondern nach den objektiven Merkmalen des Fahrzeugs, insbesondere nach seiner Bauart und seiner Ausstattung.

Das benannte Fahrzeug der Klägerin ist geeignet, Blumen und Pflanzen auf der gesamten Ladefläche zu transportieren und damit ausschließlich Güterkraftverkehr zu betreiben. Es ist dauerhaft hinsichtlich Bauart und Ausstattung nicht so verändert, dass reiner Gütertransport unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos ist.

Das Fahrzeug verfügt zwar über an den Seiten des Laderaums angebrachte Halterungen für speziell angefertigte Rollcontainer bzw. Regale, was ein Begehen der Ladefläche und Besichtigen des Regalinhalts durch Kunden ermöglicht und damit der Geschäftsidee der Klägerin - Verkauf nach Besichtigung der Ware - gerecht wird. Diese Ausstattungsvariante unterscheidet sich auch von der eines reinen Blumentransporters, dessen Ladebereich mit normalen Containern, befestigt an Boden und Decke, auf der gesamten Fläche bestückt werden kann. Die Bestückung der Ladefläche mit Spezialcontainern ist jedoch nicht zwingend und wechselbar, weil die Regale mobil bzw. rollbar sind - um sie außerhalb des LKW beladen zu können - und deshalb nicht fester bzw. dauerhafter Bestandteil des Fahrzeugs sind. Das Fahrzeug kann genau so effektiv wie ein reiner Transporter auf der gesamten Ladefläche beladen und im Güterverkehr eingesetzt werden (hieran hindern auch die Deckenleuchten und sonstige Zusatzeinrichtungen wie Spezialanschlüsse für mobile Kassen nicht). Es unterliegt allein dem subjektiven wirtschaftlichen Interesse des Unternehmers, in welcher Weise er die Ladefläche des LKW nutzt.

Die technische Ausstattung des Fahrzeugs unterscheidet sich von der eines üblichen Blumentransportfahrzeugs also nicht so erheblich, dass es von einem Unternehmen, das ausschließlich im reinen Gütertransport tätig ist, nicht auch verwendet werden könnte. Ein den ausschließlichen Gütertransport betreffender Wettbewerb kann mit dem benannten Fahrzeugtyp also stattfinden, eine durch die o.g. EG-Richtlinie 1999/G2/EG zu verhindernde Wettbewerbsverzerrung im Gütertransport kann also eintreten. Das Gericht verkennt nicht die spezielle geschäftliche Ausrichtung des Gewerbes der Klägerin, die sich von reinem Transport zuvor gekaufter, also nicht besichtigter Ware unterscheidet und dafür Lastkraftwagen mit spezieller und kostenträchtiger Zusatzausstattung und geringerer Auslastung der Ladefläche verwendet. Dieser subjektive Gewerbezweck hat die verwendeten LKW aber baulich nicht so verändert, dass eine dauerhafte Nutzung im Güterverkehr nicht mehr möglich ist.

Die von der Klägerin verwendeten LKW können wegen der Mobilität der Zusatzausstattungen nicht verglichen werden mit LKW mit fest eingebauten Ausstattungen - wie etwa Werkstattwagen, Ausstellungswagen, reinen Verkaufswagen -, die durchweg für den reinen Güterverkehr nicht mehr verwendet werden können und deshalb nicht mautpflichtig sind.

Die Zulassung eines Fahrzeugs kann zwar ein Kriterium für die Mautpflichtigkeit sein, wenn die technische Gestaltung des Fahrzeugs eine Trennung des Zwecks des ausschließlichen Gütertransports von anderen Einsatzwecken nicht eindeutig ermöglicht. Bei einem bauartbedingt möglichen Einsatzweck auch im reinen Gütertransport reicht eine anderweitige Zulassung aber nicht aus, um einer Mautpflicht zu entgehen. Zudem ist das Fahrzeug seiner äußeren Erscheinung nach als für den reinen Güterverkehr geeignet erkennbar. Die bauartbedingte Eignung eines Fahrzeugs zum reinen Güterverkehr wird durch eine unternehmerische Verwendung außerhalb des reinen Transports also nicht tangiert; sie ist die Folge einer subjektiven, also beliebigen Bestimmung des Einsatzwecks durch den Unternehmer, die die Mautpflicht grundsätzlich unberührt lässt.

Im Ergebnis ist für die Mautpflichtigkeit die dauerhafte und nicht nur vorübergehende technische Gestaltung eines Fahrzeugs und dessen objektiv mögliche Nutzung im Rahmen eines denkbaren, wirtschaftlich nachvollziehbaren Unternehmenszwecks relevant. Die jeweilige Verwendung und dadurch bedingte wechselbare, also nicht dauerhafte, Umgestaltungen der Ladefläche sind nicht relevant.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2008/25_K_4983_06urteil20081010.html - DE:VGK:2008:1010.25K4983.06.00

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