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Die Annahme fehlender Kraftfahreignung ist rechtmäßig, wenn der Antragsteller Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr trennt. Die Behauptung eines einmaligen Cannabiskonsums ist zweifelhaft, wenn ein nicht unbeträchtlicher THC-Wert (hier 4,9 ng/ml) festgestellt wird und die Umstände des Konsums nicht glaubhaft dargelegt werden. Selbst bei verbleibenden Restzweifeln über die Konsumhäufigkeit überwiegt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ungeeigneter Personen vom Straßenverkehr, wenn der Betroffene unbestritten unter deutlichem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |