Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Paderborn v. 04.09.2008: Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Berücksichtigung von Hochzeitsverschiebung und Narbenempfindlichkeit




Das Amtsgericht Paderborn (Urteil vom 04.09.2008 - 58 C 274/08) hat entschieden:

   Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall sind neben den unmittelbaren körperlichen Verletzungen und der Arbeitsunfähigkeit auch die Verlegung eines lang geplanten Termins zur standesamtlichen Trauung sowie eine dauerhafte Schmerzempfindlichkeit im Bereich des Narbengewebes schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Die Kosten für die Verlegung des Standesamtstermins sind als adäquat kausale Folge des Unfallgeschehens zu erstatten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schmerzensgeld


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 55,00 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2007 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu

vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin (*1) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im

wesentlichen aber unbegründet.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom 12.06.2007 ist zwischen den Parteien nicht in Streit.

Soweit die Klägerin über die gezahlten 1.800,00 € ein weiteres Schmerzensgeld in

Höhe von mindestens 1.000,00 € verlangt, ist die Klage unbegründet. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind zwischen den Parteien nicht in Streit.

Soweit die Klägerin unter Beweisantritt behauptet, als Folge der Verletzung des linken Schienbeins sei eine Empfindlichkeit vorhanden, leichtester Druck führe zu einer Minuten andauernden Schmerzempfindung, brauchte diesem Beweisantritt nicht nachgegangen zu werden. Die Ausheilung der Knochenhautverletzung ist zwischen den Parteien insoweit nicht in Streit. Ob die Empfindlichkeit als erhebliche Restbeschwerde im Sinne der Klageerwiderung von den Beklagten bestritten wird, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, da die Beklagte zu 2) unstreitig

1.800,00 € auf das geforderte Schmerzensgeld gezahlt hat. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der erlittenen unfallbedingten Verletzungen und unter

Berücksichtigung der von der Klagepartei dargestellten Verletzungsfolgen (einschließlich Schmerzempfindlichkeit und der Verlegung des Termins zur standesamtlichen Trauung) ausreichend angemessen um die Klägerin wegen

der erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen zu entschädigen.

Ausgehend von den unmittelbar durch das Unfallereignis verursachten und zwischen den Parteien nicht streitigen körperlichen Verletzungen, die als Diagnosen im Entlassungsbericht des C-Krankenhauses K vom 15.06.2007 aufgeführt sind, ergibt sich unter Berücksichtigung der dadurch verursachten unstreitigen Arbeitsunfähigkeit von knapp 14 Tagen, den mit der Genesung verbundenen Beeinträchtigungen einschließlich der allgemein bekannten fortdauernden Empfindlichkeit im Bereich eines Narbengewebes und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die zur körperlichen Verletzung der Klagepartei geführt haben, hier einer fahrlässigen Begehung im Rahmen eines Verkehrsunfalls, eine Einbuße an Lebensqualität, für die das Gericht unter

Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ein Schmerzensgeld in Höhe von etwa 700,00 € für angemessen erarchtet.

Schmerzensgelderhöhend hatte das Gericht hierbei allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin veranlasst sah, den in der Genesungszeit lang geplanten Termin zur standesamtlichen Trauung zu verlegen. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung erscheint nachvollziehbar und plausibel. Wenngleich es nicht zu einer wesentlichen Verschiebung des Trauungstermins gekommen ist, ist es nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin als dem Unfallgeschehen zurechenbar, wenn sie in der Hoffnung auf eine fortschreitende Genesung und Besserung ihrer Befindlichkeit eine Verschiebung veranlasst hat. Auch wird ihr nicht abzusprechen sein, dass in der Erinnerung an ihre standesamtlichen Trauung das Unfallgeschehen mitverhaftet bleibt. Diese objektiv nicht messbare Beeinträchtigung hatte das Gericht ebenso schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen wie der Umstand der Schmerzempfindlichkeit im Bereich des Schienbeins. Bereits darlegt ist gerichtsbekannt, dass jedes Narbengewebe auch nach vollständiger Ausheilung der ursprünglich beigebrachten unmittelbaren Verletzung empfindlicher ist als andere nicht verletzte Hautpartien. Im Bereich des Schienbeins wirkt sich diese Empfindlichkeit wie bei Verletzungen anderer Hautpartien, die sich relativ knochennah befinden, besonders störend aus. Körperlich einwirkender Druck kann mangels unterliegenden Fett- oder Muskelgewebes nicht abgefangen werden und führt zu einer erhöhten Druckschmerzempfindlichkeit, wie das Gericht aus einer Vielzahl anderweitig eingeholter ärztlicher Stellungnahmen weiß. Hierbei ist ge rade das Schienbein bei alltäglichen Verrichtungen häufiger dem Kontakt mit anderen Gegenständen und bei sportlicher Betätigung auch Körperteilen anderer Personen ausgesetzt als andere Körperpartien, sodass Berührungen in diesem Bereich nicht nur ein gesteigertes Schmerzempfinden bereiten können, sondern die Empfindlichkeit wesentlich langwieriger und nachhaltiger wirkt als die Empfindlichkeit verheilter Hautstellen an anderen Körperpartien.

Insgesamt erachtet das Gericht daher das von der Beklagten zu 2) vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 € für die immateriellen

Beeinträchtigungen der Klägerin unter Berücksichtigung aller von ihr aufgezeigten Umstände für angemessen aber auch ausreichend, sodass die Klägerin von den Beklagten die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes nicht verlangen kann.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten allerdings einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 €.

Durch Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes M vom 01.09.2008 im Termin hat die Klägerin nachgewiesen, dass der ursprünglich vorgesehene Standesamtstermin am 22.06.2007 auf den 27.06.2007 verlegt wurde und hier unter Angabe der dort zitierten Rechtsvorschriften für den reservierten Termin die geltend gemachten 55,00 € berechnet wurden. Da - wie bereits dargelegt - die Verlegung als adäquat kausale Folge dem Unfallgeschehen zuzuordnen ist, haben die Beklagten die insoweit geltend gemachte Verwaltungsgebühr der Klägerin auch zu erstatten.

Soweit die Klägerin Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt, war die Klage ebenfalls abzuweisen. Die Klägerin hat die zur Freistellung begehrte Anwaltsgebühr der Höhe nach schon nicht schlüssig dargelegt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil - wie oben bereits ausgeführt - die Klägerin für die begehrte Freistellung einen Gegenstandswert zugrunde legt, der ihren berechtigten Ansprüchen nicht entspricht.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der geltend gemachten Verwaltungsgebühren folgt aus §§ 286 II Ziff. 3, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 704 I, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

(*1)

Am 04.09.2008 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 04.09.2008 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtig lautet:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagte

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Das Urteil war wie geschehen von amts wegen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit die auch aus der zitierten Gesetzesgrundlage am Ende der Entscheidungsgründe ersichtlich ist, im Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu berichtigen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/ag_paderborn/j2008/58_C_274_08_Urteil_20080904.html - DE:AGPB1:2008:0904.58C274.08.00

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