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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall sind neben den unmittelbaren körperlichen Verletzungen und der Arbeitsunfähigkeit auch die Verlegung eines lang geplanten Termins zur standesamtlichen Trauung sowie eine dauerhafte Schmerzempfindlichkeit im Bereich des Narbengewebes schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Die Kosten für die Verlegung des Standesamtstermins sind als adäquat kausale Folge des Unfallgeschehens zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |