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Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Berufliche und familiäre Schwierigkeiten des Antragstellers können bei dieser gebundenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |