|
Ein Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, der die Rechte des Käufers bei Mängeln ausschließt, ist nicht unwirksam gemäß § 309 Nr. 7 lit. a) und b) BGB, wenn die Klausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB 'gestellt' wurde. Ein 'Stellen' liegt nicht vor, wenn sich die Parteien auf die Verwendung eines Mustervertragsformulars einigen, ohne dass eine Partei dessen Einbeziehung im rechtlichen Sinne verlangt. Eine nicht-gewerbliche Verkäuferin trifft keine besondere Untersuchungs- und Aufklärungspflicht bezogen auf etwaige Unfallschäden an dem Pkw. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |