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Amtsgericht Düsseldorf v. 19.08.2008: Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses beim Gebrauchtwagenkauf bei fehlendem 'Stellen' von AGB




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.08.2008 - 28 C 15536/07) hat entschieden:

   Ein Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, der die Rechte des Käufers bei Mängeln ausschließt, ist nicht unwirksam gemäß § 309 Nr. 7 lit. a) und b) BGB, wenn die Klausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB 'gestellt' wurde. Ein 'Stellen' liegt nicht vor, wenn sich die Parteien auf die Verwendung eines Mustervertragsformulars einigen, ohne dass eine Partei dessen Einbeziehung im rechtlichen Sinne verlangt. Eine nicht-gewerbliche Verkäuferin trifft keine besondere Untersuchungs- und Aufklärungspflicht bezogen auf etwaige Unfallschäden an dem Pkw.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren am 19.08.2008

durch den Richter X

für Recht er¬kannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung in Höhe von 1.000 € auf Grund von Minderung gemäß §§ 433 Absatz 1, 434, 437 Nr. 3; 441, 323, 326 Absatz 5, BGB verlangen.

Es kann dahinstehen, ob an dem von dem Kläger gekauften Pkw der von ihm behauptete Unfallschaden vorhanden ist, weil eine gewährleistungsrechtliche Haftung der Beklagten wirksam ausgeschlossen worden ist. Die in dem Vertragsformular verwendete Klausel über den Gewährleistungsausschluß verstößt zwar gegen § 309 Nr. 7, lit. a) und b) BGB. Nach den vorgenannten Vorschriften sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die einen Haftungsausschluss für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. für Schäden, die auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Eine Klausel in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, derzufolge das Fahrzeug "unter Ausschluss jeder Gewährleistung" verkauft wird, ist mit den vorgenannten Vorschriften unvereinbar, weil sich der Verkäufer dadurch auch von den in § 309 Nr. 7, lit. a) und b) BGB aufgeführten Schäden freizeichnen könnte (BGH v. 19.9.2007, VII ZR 141/06). So liegen die Dinge auch hier. Die verwendete Formulierung "die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen" nimmt die in § 309 Nr. 7, lit. a) und b) genannten Schäden nicht aus, sondern beinhaltet keinerlei Einschränkung. Gleichwohl ist der Gewährleistungsausschluss wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB muß die andere Partei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der betroffenen Partei gestellt haben. Daran fehlt es hier. Ein Stellen im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt dann vor, wenn eine Partei die Einbeziehung in den Vertrag verlangt, also ein konkretes Einbeziehungsangebot macht. Der Verwender muss unter Ausschluss des anderen Teils einseitig rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305, Rn 10f). Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Z ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Parteien auf die Verwendung des Mustervertragsformulars der X-Versicherung geeinigt haben, ohne dass die Beklagte dies im rechtlichen Sinne verlangt hätte. Der Zeuge Z hat nämlich angegeben, dass die Parteien telefonisch darüber gesprochen hätten, wer ein Vertragsformular mitbringen sollte und man sich schließlich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular geeinigt habe. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z spricht, dass dieser eine Vielzahl von Details zum Ablauf der Vertragsverhandlungen benennen konnte. Dass er sich noch so gut an die damaligen Vertragsverhandlungen erinnern konnte, erklärt sich zwanglos mit dem von ihm genannten Umstand, dass er selbst das Vertragsformular vermittelt über seine Arbeitgeberin bekommen habe und er wegen seiner Kenntnisse über den Pkw der Beklagten bei der Abwicklung des Verkaufs beratend zur Seite gestanden habe. Die Angaben des Zeugen Z stehen auch nicht in Gegensatz zu den Angaben des Zeugen D, weil dieser über die Abreden der Parteien im Vorfeld des Übergabetermins keine präzisen Angaben machen konnte. Er bekundete lediglich, dass er es für möglich halte, dass man ein entsprechendes Vertragsformular vom ADAC besorgen wollte, hatte daran aber keine präzise Erinnerung mehr.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass die Beklagte einen etwaigen Unfallschaden an dem verkauften Pkw arglistig verschwiegen hätte. Ein solches Handeln setzt Kenntnis des Vorhandenseins eines Mangels voraus (Palandt/Putzo, § 444, Rn 11). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Streitverkündete hat nämlich im Rahmen seiner Zeugenaussage nur angegeben, dass der von ihm gegenüber der Beklagten verwendete Kaufvertrag den Zusatz "Unfallfreiheit kann nicht garantiert werden" enthalten habe. Aus der Kenntnisnahme dieser Vertragsklausel durch die Beklagte folgt wegen deren Allgemeinheit nicht, dass die Beklagte von konkreten Schäden gewußt hätte. Der Zeuge B konnte bezogen auf die Beklagte schon keine Angaben machen, er berichtet in seiner schriftlichen Aussage nur von für einen "Fachmann mit geschultem Auge" erkennbaren Spuren eines Unfallschadens an dem Pkw. Dass die Beklagte über ein solches "geschultes Auge" verfügt hätte, ist indes nicht ersichtlich. Auch traf die Beklagte als nicht-gewerbliche Verkäuferin keine besondere Untersuchungs- und Aufklärungspflicht bezogen auf etwaige Unfallschäden an dem Pkw. Eine solche trifft nur einen Gebrauchtwagenhändler (BGH, NJW 1977, 1055; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214, 1215; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdnr. 1877, m.w.N., 1895 ff., m.w.N.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.000,- €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2008/28_C_15536_07urteil20080819.html - DE:AGD:2008:0819.28C15536.07.00

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