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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Ausnahme Cannabis) ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Hiervon ist im Regelfall auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, ohne dass es des Nachweises einer Abhängigkeit oder eines Unvermögens der Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme bedarf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |