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Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges darf gemäß § 1 Abs. 1 BEG NRW nur erfolgen, wenn der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet. Dabei stellt das Gesetz allein auf die Tatsache des Gebührenrückstandes ab, und der diesem Rückstand zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht zu berücksichtigen. Die Regelung findet gemäß § 3 BEG NRW auch auf vor In-Kraft-Treten des Gesetzes entstandene Rückstände Anwendung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |