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Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Aufklärung dieser Zweifel die Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens anordnen. Bestätigt ein solches Gutachten die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (hier: nach linkshirnigem Infarkt mit Lähmungserscheinungen und dementieller Entwicklung), überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofort wirksamen Maßnahme das Suspensivinteresse des Betroffenen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |